Die erste Frage bei einem Bestandsgebäude ist fast immer dieselbe: Was steckt da drin? Und die erste Antwort kommt fast immer über das Baujahr. Denn kaum ein Schadstoff verschwand von einem Tag auf den anderen aus dem Bauwesen. Asbest, PCB, PCP oder Bleifarben waren jahrzehntelang völlig regulär im Einsatz, bis sie irgendwann verboten wurden. Meist erst Jahre, nachdem die gesundheitlichen Risiken bekannt waren. Genau diese Gebäudeschadstoffe Verbotsjahre sind ein brauchbares Werkzeug. Sie sagen dir, welche Stoffe zum Zeitpunkt deines Bauantrags überhaupt zulässig waren und welche nicht mehr. Damit lässt sich der Kreis der wahrscheinlichen Belastungen deutlich eingrenzen, bevor du auch nur eine Probe genommen hast.
Kurzantwort: Viele Gebäudeschadstoffe wurden erst Jahre oder Jahrzehnte nach ihrer Markteinführung verboten. Asbest zum Beispiel 1993 in Deutschland und 2005 EU-weit, PCB 1989, PCP 1989, Bleileitungen 1973. Das Baujahr grenzt deshalb ein, welche Stoffe in einem Gebäude überhaupt verbaut sein können. Es ist aber kein Beweis: Restbestände wurden nach Inkrafttreten der Verbote oft noch jahrelang eingebaut.
Stand: Juli 2026. Angaben zu Verboten und Einschränkungen ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften.
Warum Verbotsjahre bei der Schadstoffsuche helfen
Das Baujahr ist der erste brauchbare Filter, wenn du wissen willst, womit du in einem Bestandsgebäude rechnen musst. Der Grund ist einfach: Stoffe wie Asbest, PCB oder PAK galten jahrzehntelang als unproblematisch und wurden völlig regulär in Dämmungen, Farben, Lacken, Dichtstoffen und Bodenbelägen eingesetzt. Erst als die Forschung die Gesundheitsrisiken belegte, kamen die Verbote, nach und nach und meist mit erheblicher Verzögerung.
Für dich heißt das: Wenn ein Stoff erst 1993 verboten wurde, kann er in jedem Gebäude stecken, das vor 1993 gebaut oder saniert wurde. Wurde er 2015 verboten, verschiebt sich der relevante Zeitraum entsprechend nach hinten.
Warum Verbote so spät kommen
Verbotsverfahren sind langwierig. Bevor ein Stoff aus dem Verkehr gezogen wird, müssen umfassende Studien seine Gesundheits- und Umweltgefahren eindeutig nachweisen. Das dauert Jahre bis Jahrzehnte. Dazu kommen wirtschaftliche Interessen: Hersteller verdienen an diesen Stoffen und investieren in Lobbyarbeit, um Verbote zu verhindern oder abzuschwächen. Die schrittweise Einschränkung von Weichmachern wie DEHP ist ein gutes Beispiel dafür, wie lange so ein Prozess läuft.
Die praktische Konsequenz: Auch aktuell verbaute Materialien können Stoffe enthalten, die in zehn Jahren verboten sind. Ein fehlendes Verbot ist kein Unbedenklichkeitsnachweis, sondern oft nur ein Hinweis darauf, dass die Datenlage noch fehlt oder das Verfahren noch läuft.
Verbot, Grenzwert, Richtwert: die Unterschiede
Diese drei Begriffe werden ständig durcheinandergeworfen. Sie bedeuten sehr Unterschiedliches:
Verbot: Ein Stoff darf nicht mehr verwendet, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Rechtlich bindend, Ausnahmen nur mit Sondergenehmigung. Verbote sind die Ausnahme, nicht die Regel. EU-weit sind derzeit nur rund 83 Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen verboten oder stark eingeschränkt (Anhang XVII der REACH-Verordnung). Gemessen an der Zahl der am Bau eingesetzten Chemikalien ist das ein sehr kleiner Ausschnitt.
Grenzwert: Gesetzlich festgelegter Höchstwert für Schadstoffe in Produkten, Baustoffen oder Luft. Verbindlich, aber ebenfalls nur für einen Bruchteil der relevanten Stoffe vorhanden, nämlich für die gut erforschten. Kein Grenzwert heißt nicht kein Risiko, sondern oft nur fehlende Forschung.
Richtwert: Orientierungshilfe von Fachgremien wie dem Umweltbundesamt, der WHO oder dem Standard der baubiologischen Messtechnik (SBM-2024). Nicht durchsetzbar, aber fachlich belastbar und in Gerichtsverfahren als Maßstab anerkannt.
Ein Muster zieht sich durch alle drei Kategorien: Sobald für einen Stoff einmal ein Grenz- oder Richtwert existiert, wird er im Zeitverlauf eher verschärft als gelockert. Ein heute unauffälliger Wert ist eine Momentaufnahme, kein Freibrief.
Tabelle: Gebäudeschadstoffe Verbotsjahre
Die Übersicht listet die wichtigsten Gebäudeschadstoffe mit den Jahreszahlen ihrer Verbote und Einschränkungen. „POP“ bedeutet, dass der Stoff als persistenter organischer Schadstoff unter die Stockholmer Konvention beziehungsweise die EU-POP-Verordnung fällt.
| Schadstoff | Verbote und Einschränkungen |
|---|---|
| Arsen | 2004: Verbot als Holzschutzmittel |
| Asbest | 1993: Verbot in Deutschland 2005: Verbot EU-weit |
| Blei | Kein generelles Verbot 1973: Verbot des Einbaus von Bleileitungen 1989: Generelles Verbot für Bleifarben 2013: Beschränkung von Blei in Trinkwasser 2026: Komplettes Verbot von Trinkwasserleitungen aus Blei |
| BPA (Bisphenol A) | Seit 2011: Einschränkungen |
| Cadmium | 1992: Verbot in Farben 2011: Verbot in PVC |
| Carbolineum | 1991: Einschränkungen durch Teerölverordnung 2009: REACH Anhang XVII |
| Chrom(VI) | 2005: Reduzierung in Zement 2024: REACH Anhang XVII |
| CP (Chlorparaffine, u.a. SCCP) | POP 2004: Einschränkung EU-weit 2015: Weitere Einschränkungen |
| DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) | POP BRD: 1972 DDR: 1989 2019: EU-POP-Verordnung |
| DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat) | 2015: Verbot EU-weit |
| Dioxine und Furane | POP Keine direkte industrielle Nutzung, aber strenge Grenzwerte für Verunreinigungen seit den 1980er Jahren |
| FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoffe) | Ab 1980: Schrittweiser Ausstieg 1995: Verbot EU-weit |
| Formaldehyd | Ab 1977: Reduzierung Seit 2015: begrenzte Emissionswerte |
| HBCD (Hexabromcyclododecan) | POP 2016: EU-weite Einschränkungen |
| HCB (Hexachlorbenzol) | POP 1981: Verbot in Deutschland |
| KMF (Künstliche Mineralfasern) | Seit 1998: RAL-Gütezeichen |
| Kreosot | 2003: EU-weites Verbot für die meisten Anwendungen |
| Lindan | 2006: Vom Markt genommen 2008: Vollständiges Herstellungs- und Verwendungsverbot in der EU |
| MVOC (Mikrobielle flüchtige organische Verbindungen) | Sollten nicht höher als natürliche Hintergrundwerte sein |
| NPE (Nonylphenolethoxylate) | 2003: Verbot EU-weit |
| PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) | 1991: Teerölverordnung 2002: Verbot von teerhaltigem Holzschutz 2006/2015: REACH Anhang XVII |
| PBB (Polybromierte Biphenyle) | Seit 1986: Freiwillige Einstellung der Verwendung |
| PBDE (Polybromierte Diphenylether) | 2004: Verbot EU-weit |
| PCB (Polychlorierte Biphenyle) | POP 1983: Herstellungsverbot in Deutschland 1989: Verbot in Deutschland 1994: PCB-Richtlinie 2010: Verschärfung der PCB-Richtlinie 2019: EU-POP-Verordnung |
| PCP (Pentachlorphenol) | 1989: PCP-Verbotsordnung 1993: Gefahrstoffverordnung 2009: REACH Anhang XVII |
| PCT (Polychlorierte Terphenyle) | 1985: Verbot EU-weit |
| PER/PCE (Perchlorethylen) | Seit 2000: In verschiedenen Verwendungen stark eingeschränkt |
| PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) | 2020: Verbot PFOA und PFOS 2023: PFHxS weitere Verbote werden erwartet |
| Quecksilber | Ab 1992: Verbote verschiedener Anwendungen 1999: Grenzwerte für Innenraumluft |
| Radon | 1994: Grenzwerte für Innenraumluft |
| Schimmelpilze | Kein Verbot, aber Schimmelpilze sollten nicht in Wohnräumen vorkommen |
| Styrol | Ab 1990: Grenzwerte für Styroldämpfe |
| TCEP (Tris(2-chlorethyl)phosphat) | 2015: Verbot EU-weit |
| Toluol | Seit 1990: Einschränkungen |
| CFC-11 (Trichlorfluormethan) | 1996: Verbot EU-weit |
| Vinylchlorid | Seit 1970: Strenge Grenzwerte |
| VOC (Flüchtige organische Verbindungen) | Ab 1995: Regulierung einzelner Stoffe 2013: Verschärfte Innenraumluftgrenzwerte |

Die vollständige Einordnung findest du im Leitfaden
Diese Tabelle stammt aus meinem Leitfaden „Schadstoffe in Bestandsgebäuden. Ein Leitfaden aus baubiologischer Sicht“. Auf 148 Seiten steht dort, was in der Tabelle keinen Platz hat:
- wo die einzelnen Stoffe typischerweise verbaut wurden, Bauteil für Bauteil
- welche gesundheitlichen Wirkungen belegt sind und welche nicht
- wie du eine Belastung erkennst, welche Messverfahren sinnvoll sind und was sie kosten
- woran du seriöse Gutachter:innen erkennst
- wie eine Sanierung abläuft, ohne dass du dabei mehr Schadstoffe freisetzt als vorher gebunden waren
Einordnung nach Baujahr: was wann noch erlaubt war
Aus den Verbotsjahren lässt sich ableiten, welche Stoffe zum Zeitpunkt der Bauausführung überhaupt zulässig waren. Die folgende Einordnung ist eine Wahrscheinlichkeitsaussage, keine Diagnose.
Gebäude bis 1972
Praktisch alle in der Tabelle genannten Stoffe waren zulässig. Bleileitungen durften bis 1973 eingebaut werden, DDT war in der BRD bis 1972 erlaubt, PCB und PCP völlig unreguliert. Bei Gebäuden aus dieser Zeit ist die Frage nicht, ob Altlasten möglich sind, sondern welche.
Gebäude 1973 bis 1989
Der Zeitraum mit der höchsten Dichte an heute verbotenen Stoffen im Bestand. Asbest war zulässig, PCB bis 1983 in Deutschland herstellbar und bis 1989 verwendbar, PCP bis 1989, Bleifarben bis 1989, HCB bis 1981, PCT bis 1985. Gleichzeitig liefen erste Reduzierungen an, etwa bei Formaldehyd ab 1977 und beim FCKW-Ausstieg ab 1980.
Gebäude 1990 bis 2004
Die Verbote greifen, aber lückenhaft. Asbest fiel erst 1993 in Deutschland und 2005 EU-weit, teerhaltiger Holzschutz erst 2002, Kreosot 2003, PBDE und Arsen als Holzschutzmittel 2004. Künstliche Mineralfasern sind erst ab 1998 über das RAL-Gütezeichen als unbedenklich einstufbar, ältere Mineralwolle gilt als kritisch.
Gebäude ab 2005
Das Risiko sinkt, verschwindet aber nicht. Chromatarme Zemente gibt es erst seit 2005, DEHP und TCEP wurden erst 2015 verboten, HBCD als Flammschutzmittel in Polystyroldämmung erst 2016, bestimmte PFAS erst 2023. Wer 2010 gebaut hat, hat Stoffe im Haus, die heute nicht mehr zulässig wären.
Der kritische Punkt: ein Verbotsjahr ist kein Stichtag
Hier wird es unbequem, und genau deshalb gehört es an diese Stelle: Verbotsjahre werden regelmäßig überinterpretiert.
Restbestände wurden weiterverbaut. Nach Inkrafttreten eines Verbots wanderten vorhandene Lagerbestände häufig noch jahrelang auf die Baustelle. Ein Gebäude von 1995 kann asbesthaltige Produkte enthalten, obwohl Asbest seit 1993 verboten war.
Die Sanierungsgeschichte zählt genauso wie das Baujahr. Ein Haus von 1930 mit Sanierungen in den 1970er und 1980er Jahren kann stärker belastet sein als ein unsaniertes Gebäude gleichen Alters. Frühere Sanierungen haben neue Schadstoffe ins Haus gebracht.
Eine dokumentierte Sanierung ist keine Freimessung. Dass saniert wurde, heißt nicht, dass ältere Belastungen vollständig entfernt wurden. Das gilt besonders für Stoffe, die sich in Estrichen, Fugen oder Hausstaub festgesetzt haben.
Verbot heißt nicht Rückbaupflicht. Kein Verbot der Tabelle verpflichtet dich dazu, den Stoff aus deinem Gebäude zu entfernen. Verbote betreffen Herstellung, Inverkehrbringen und Neuverwendung. Was verbaut ist, bleibt verbaut, bis es jemand entfernt.
Das Baujahr liefert also einen Verdacht, keine Gewissheit.
Wann eine Untersuchung wirklich notwendig ist
In vier Fällen solltest du nicht auf eine Schadstoffuntersuchung verzichten:
- Bei Gebäuden, die vor 2000 errichtet wurden. Vor 2000 wurden viele kritische Schadstoffe verboten, und die Wahrscheinlichkeit verbauter Restbestände sinkt nach der Jahrtausendwende. Das heißt nicht, dass Häuser nach 2000 schadstofffrei sind.
- Vor größeren Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen.
- Bei Verdacht auf Feuchteschäden oder Schimmelbefall.
- Bei unerklärlichen gesundheitlichen Beschwerden der Bewohner:innen.
Besonders riskant ist der Verzicht bei Eigenleistung. Wer schleift, bohrt oder abreißt, ohne zu wissen, was verbaut ist, setzt genau die Fasern und Stäube frei, die vorher gebunden und ungefährlich waren. Ohne Schutzausrüstung, ohne Absaugung, ohne fachgerechte Entsorgung.
Und noch ein wirtschaftliches Argument: Die Sanierung ist der einzige Zeitpunkt, an dem Wände und Böden ohnehin offen liegen. Wer Altlasten dann nicht mit ausbaut, zahlt später doppelt.





