Gebäudeschadstoffe Verbotsjahre

Gebäudeschadstoffe nach Verbotsjahren: Tabelle zur Einordnung nach Baujahr

Die erste Frage bei einem Bestandsgebäude ist fast immer dieselbe: Was steckt da drin? Und die erste Antwort kommt fast immer über das Baujahr. Denn kaum ein Schadstoff verschwand von einem Tag auf den anderen aus dem Bauwesen. Asbest, PCB, PCP oder Bleifarben waren jahrzehntelang völlig regulär im Einsatz, bis sie irgendwann verboten wurden. Meist erst Jahre, nachdem die gesundheitlichen Risiken bekannt waren. Genau diese Gebäudeschadstoffe Verbotsjahre sind ein brauchbares Werkzeug. Sie sagen dir, welche Stoffe zum Zeitpunkt deines Bauantrags überhaupt zulässig waren und welche nicht mehr. Damit lässt sich der Kreis der wahrscheinlichen Belastungen deutlich eingrenzen, bevor du auch nur eine Probe genommen hast.

Kurzantwort: Viele Gebäudeschadstoffe wurden erst Jahre oder Jahrzehnte nach ihrer Markteinführung verboten. Asbest zum Beispiel 1993 in Deutschland und 2005 EU-weit, PCB 1989, PCP 1989, Bleileitungen 1973. Das Baujahr grenzt deshalb ein, welche Stoffe in einem Gebäude überhaupt verbaut sein können. Es ist aber kein Beweis: Restbestände wurden nach Inkrafttreten der Verbote oft noch jahrelang eingebaut.


Stand: Juli 2026. Angaben zu Verboten und Einschränkungen ohne Gewähr, maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften.

Warum Verbotsjahre bei der Schadstoffsuche helfen

Das Baujahr ist der erste brauchbare Filter, wenn du wissen willst, womit du in einem Bestandsgebäude rechnen musst. Der Grund ist einfach: Stoffe wie Asbest, PCB oder PAK galten jahrzehntelang als unproblematisch und wurden völlig regulär in Dämmungen, Farben, Lacken, Dichtstoffen und Bodenbelägen eingesetzt. Erst als die Forschung die Gesundheitsrisiken belegte, kamen die Verbote, nach und nach und meist mit erheblicher Verzögerung.

Für dich heißt das: Wenn ein Stoff erst 1993 verboten wurde, kann er in jedem Gebäude stecken, das vor 1993 gebaut oder saniert wurde. Wurde er 2015 verboten, verschiebt sich der relevante Zeitraum entsprechend nach hinten.

Warum Verbote so spät kommen

Verbotsverfahren sind langwierig. Bevor ein Stoff aus dem Verkehr gezogen wird, müssen umfassende Studien seine Gesundheits- und Umweltgefahren eindeutig nachweisen. Das dauert Jahre bis Jahrzehnte. Dazu kommen wirtschaftliche Interessen: Hersteller verdienen an diesen Stoffen und investieren in Lobbyarbeit, um Verbote zu verhindern oder abzuschwächen. Die schrittweise Einschränkung von Weichmachern wie DEHP ist ein gutes Beispiel dafür, wie lange so ein Prozess läuft.

Die praktische Konsequenz: Auch aktuell verbaute Materialien können Stoffe enthalten, die in zehn Jahren verboten sind. Ein fehlendes Verbot ist kein Unbedenklichkeitsnachweis, sondern oft nur ein Hinweis darauf, dass die Datenlage noch fehlt oder das Verfahren noch läuft.

Verbot, Grenzwert, Richtwert: die Unterschiede

Diese drei Begriffe werden ständig durcheinandergeworfen. Sie bedeuten sehr Unterschiedliches:

Verbot: Ein Stoff darf nicht mehr verwendet, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Rechtlich bindend, Ausnahmen nur mit Sondergenehmigung. Verbote sind die Ausnahme, nicht die Regel. EU-weit sind derzeit nur rund 83 Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen verboten oder stark eingeschränkt (Anhang XVII der REACH-Verordnung). Gemessen an der Zahl der am Bau eingesetzten Chemikalien ist das ein sehr kleiner Ausschnitt.

Grenzwert: Gesetzlich festgelegter Höchstwert für Schadstoffe in Produkten, Baustoffen oder Luft. Verbindlich, aber ebenfalls nur für einen Bruchteil der relevanten Stoffe vorhanden, nämlich für die gut erforschten. Kein Grenzwert heißt nicht kein Risiko, sondern oft nur fehlende Forschung.

Richtwert: Orientierungshilfe von Fachgremien wie dem Umweltbundesamt, der WHO oder dem Standard der baubiologischen Messtechnik (SBM-2024). Nicht durchsetzbar, aber fachlich belastbar und in Gerichtsverfahren als Maßstab anerkannt.

Ein Muster zieht sich durch alle drei Kategorien: Sobald für einen Stoff einmal ein Grenz- oder Richtwert existiert, wird er im Zeitverlauf eher verschärft als gelockert. Ein heute unauffälliger Wert ist eine Momentaufnahme, kein Freibrief.


Tabelle: Gebäudeschadstoffe Verbotsjahre

Die Übersicht listet die wichtigsten Gebäudeschadstoffe mit den Jahreszahlen ihrer Verbote und Einschränkungen. „POP“ bedeutet, dass der Stoff als persistenter organischer Schadstoff unter die Stockholmer Konvention beziehungsweise die EU-POP-Verordnung fällt.

SchadstoffVerbote und Einschränkungen
Arsen2004: Verbot als Holzschutzmittel
Asbest1993: Verbot in Deutschland
2005: Verbot EU-weit
BleiKein generelles Verbot
1973: Verbot des Einbaus von Bleileitungen
1989: Generelles Verbot für Bleifarben
2013: Beschränkung von Blei in Trinkwasser
2026: Komplettes Verbot von Trinkwasserleitungen aus Blei
BPA (Bisphenol A)Seit 2011: Einschränkungen
Cadmium1992: Verbot in Farben
2011: Verbot in PVC
Carbolineum1991: Einschränkungen durch Teerölverordnung
2009: REACH Anhang XVII
Chrom(VI)2005: Reduzierung in Zement
2024: REACH Anhang XVII
CP (Chlorparaffine, u.a. SCCP)POP
2004: Einschränkung EU-weit
2015: Weitere Einschränkungen
DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan)POP
BRD: 1972
DDR: 1989
2019: EU-POP-Verordnung
DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat)2015: Verbot EU-weit
Dioxine und FuranePOP
Keine direkte industrielle Nutzung, aber strenge Grenzwerte für Verunreinigungen seit den 1980er Jahren
FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoffe)Ab 1980: Schrittweiser Ausstieg
1995: Verbot EU-weit
FormaldehydAb 1977: Reduzierung
Seit 2015: begrenzte Emissionswerte
HBCD (Hexabromcyclododecan)POP
2016: EU-weite Einschränkungen
HCB (Hexachlorbenzol)POP
1981: Verbot in Deutschland
KMF (Künstliche Mineralfasern)Seit 1998: RAL-Gütezeichen
Kreosot2003: EU-weites Verbot für die meisten Anwendungen
Lindan2006: Vom Markt genommen
2008: Vollständiges Herstellungs- und Verwendungsverbot in der EU
MVOC (Mikrobielle flüchtige organische Verbindungen)Sollten nicht höher als natürliche Hintergrundwerte sein
NPE (Nonylphenolethoxylate)2003: Verbot EU-weit
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)1991: Teerölverordnung
2002: Verbot von teerhaltigem Holzschutz
2006/2015: REACH Anhang XVII
PBB (Polybromierte Biphenyle)Seit 1986: Freiwillige Einstellung der Verwendung
PBDE (Polybromierte Diphenylether)2004: Verbot EU-weit
PCB (Polychlorierte Biphenyle)POP
1983: Herstellungsverbot in Deutschland
1989: Verbot in Deutschland
1994: PCB-Richtlinie
2010: Verschärfung der PCB-Richtlinie
2019: EU-POP-Verordnung
PCP (Pentachlorphenol)1989: PCP-Verbotsordnung
1993: Gefahrstoffverordnung
2009: REACH Anhang XVII
PCT (Polychlorierte Terphenyle)1985: Verbot EU-weit
PER/PCE (Perchlorethylen)Seit 2000: In verschiedenen Verwendungen stark eingeschränkt
PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen)2020: Verbot PFOA und PFOS
2023: PFHxS
weitere Verbote werden erwartet
QuecksilberAb 1992: Verbote verschiedener Anwendungen
1999: Grenzwerte für Innenraumluft
Radon1994: Grenzwerte für Innenraumluft
SchimmelpilzeKein Verbot, aber Schimmelpilze sollten nicht in Wohnräumen vorkommen
StyrolAb 1990: Grenzwerte für Styroldämpfe
TCEP (Tris(2-chlorethyl)phosphat)2015: Verbot EU-weit
ToluolSeit 1990: Einschränkungen
CFC-11 (Trichlorfluormethan)1996: Verbot EU-weit
VinylchloridSeit 1970: Strenge Grenzwerte
VOC (Flüchtige organische Verbindungen)Ab 1995: Regulierung einzelner Stoffe
2013: Verschärfte Innenraumluftgrenzwerte

Schadstoffe in Bestandsgebäuden Gebäudeschadstoffe Verbotsjahre

Die vollständige Einordnung findest du im Leitfaden

Diese Tabelle stammt aus meinem Leitfaden „Schadstoffe in Bestandsgebäuden. Ein Leitfaden aus baubiologischer Sicht“. Auf 148 Seiten steht dort, was in der Tabelle keinen Platz hat:

  • wo die einzelnen Stoffe typischerweise verbaut wurden, Bauteil für Bauteil
  • welche gesundheitlichen Wirkungen belegt sind und welche nicht
  • wie du eine Belastung erkennst, welche Messverfahren sinnvoll sind und was sie kosten
  • woran du seriöse Gutachter:innen erkennst
  • wie eine Sanierung abläuft, ohne dass du dabei mehr Schadstoffe freisetzt als vorher gebunden waren

Einordnung nach Baujahr: was wann noch erlaubt war

Aus den Verbotsjahren lässt sich ableiten, welche Stoffe zum Zeitpunkt der Bauausführung überhaupt zulässig waren. Die folgende Einordnung ist eine Wahrscheinlichkeitsaussage, keine Diagnose.

Gebäude bis 1972
Praktisch alle in der Tabelle genannten Stoffe waren zulässig. Bleileitungen durften bis 1973 eingebaut werden, DDT war in der BRD bis 1972 erlaubt, PCB und PCP völlig unreguliert. Bei Gebäuden aus dieser Zeit ist die Frage nicht, ob Altlasten möglich sind, sondern welche.

Gebäude 1973 bis 1989
Der Zeitraum mit der höchsten Dichte an heute verbotenen Stoffen im Bestand. Asbest war zulässig, PCB bis 1983 in Deutschland herstellbar und bis 1989 verwendbar, PCP bis 1989, Bleifarben bis 1989, HCB bis 1981, PCT bis 1985. Gleichzeitig liefen erste Reduzierungen an, etwa bei Formaldehyd ab 1977 und beim FCKW-Ausstieg ab 1980.

Gebäude 1990 bis 2004
Die Verbote greifen, aber lückenhaft. Asbest fiel erst 1993 in Deutschland und 2005 EU-weit, teerhaltiger Holzschutz erst 2002, Kreosot 2003, PBDE und Arsen als Holzschutzmittel 2004. Künstliche Mineralfasern sind erst ab 1998 über das RAL-Gütezeichen als unbedenklich einstufbar, ältere Mineralwolle gilt als kritisch.

Gebäude ab 2005
Das Risiko sinkt, verschwindet aber nicht. Chromatarme Zemente gibt es erst seit 2005, DEHP und TCEP wurden erst 2015 verboten, HBCD als Flammschutzmittel in Polystyroldämmung erst 2016, bestimmte PFAS erst 2023. Wer 2010 gebaut hat, hat Stoffe im Haus, die heute nicht mehr zulässig wären.


Der kritische Punkt: ein Verbotsjahr ist kein Stichtag

Hier wird es unbequem, und genau deshalb gehört es an diese Stelle: Verbotsjahre werden regelmäßig überinterpretiert.

Restbestände wurden weiterverbaut. Nach Inkrafttreten eines Verbots wanderten vorhandene Lagerbestände häufig noch jahrelang auf die Baustelle. Ein Gebäude von 1995 kann asbesthaltige Produkte enthalten, obwohl Asbest seit 1993 verboten war.

Die Sanierungsgeschichte zählt genauso wie das Baujahr. Ein Haus von 1930 mit Sanierungen in den 1970er und 1980er Jahren kann stärker belastet sein als ein unsaniertes Gebäude gleichen Alters. Frühere Sanierungen haben neue Schadstoffe ins Haus gebracht.

Eine dokumentierte Sanierung ist keine Freimessung. Dass saniert wurde, heißt nicht, dass ältere Belastungen vollständig entfernt wurden. Das gilt besonders für Stoffe, die sich in Estrichen, Fugen oder Hausstaub festgesetzt haben.

Verbot heißt nicht Rückbaupflicht. Kein Verbot der Tabelle verpflichtet dich dazu, den Stoff aus deinem Gebäude zu entfernen. Verbote betreffen Herstellung, Inverkehrbringen und Neuverwendung. Was verbaut ist, bleibt verbaut, bis es jemand entfernt.

Das Baujahr liefert also einen Verdacht, keine Gewissheit.

Wann eine Untersuchung wirklich notwendig ist

In vier Fällen solltest du nicht auf eine Schadstoffuntersuchung verzichten:

  1. Bei Gebäuden, die vor 2000 errichtet wurden. Vor 2000 wurden viele kritische Schadstoffe verboten, und die Wahrscheinlichkeit verbauter Restbestände sinkt nach der Jahrtausendwende. Das heißt nicht, dass Häuser nach 2000 schadstofffrei sind.
  2. Vor größeren Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen.
  3. Bei Verdacht auf Feuchteschäden oder Schimmelbefall.
  4. Bei unerklärlichen gesundheitlichen Beschwerden der Bewohner:innen.

Besonders riskant ist der Verzicht bei Eigenleistung. Wer schleift, bohrt oder abreißt, ohne zu wissen, was verbaut ist, setzt genau die Fasern und Stäube frei, die vorher gebunden und ungefährlich waren. Ohne Schutzausrüstung, ohne Absaugung, ohne fachgerechte Entsorgung.

Und noch ein wirtschaftliches Argument: Die Sanierung ist der einzige Zeitpunkt, an dem Wände und Böden ohnehin offen liegen. Wer Altlasten dann nicht mit ausbaut, zahlt später doppelt.


Deine Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuche es erneut.
Deine Anmeldung war erfolgreich.

Anmeldung Newsletter

Wenn du keine Neuigkeiten, neuen Blogartikel, interessante Infos rund um die Baubiologie und gesundes Wohnen, Bauen und Sanieren mehr verpassen willst, dann trag dich in meinen Newsletter ein. Als Dankeschön für dein Abo bekommst du kostenlos den Kurz-Leitfaden „Baubiologisch Bauen & Sanieren – Die 5 wichtigsten Erkenntnisse für deine ersten Entscheidungen“. Mit deiner Anmeldung stimmst du der Datenschutzerklärung zu.


Häufige Fragen zu Verbotsjahren von Gebäudeschadstoffen (FAQs)

Asbest ist in Deutschland seit 1993 verboten, EU-weit seit 2005. Restbestände wurden teilweise noch nach 1993 verbaut, deshalb ist bei Gebäuden bis etwa Mitte der 1990er Jahre weiterhin Vorsicht geboten.

Nein. Ein Verbotsjahr schließt nur aus, dass ein Stoff regulär verbaut werden durfte. Restbestände, spätere Sanierungen mit Altmaterial und nicht regulierte Stoffe bleiben möglich. Sicherheit gibt nur eine Untersuchung

In diesem Zeitraum waren unter anderem Asbest, PCB, PCP, Lindan, Bleifarben, Formaldehyd in Spanplatten und PAK in Klebern und Parkettklebstoffen zulässig. Es ist die Baualtersklasse mit der höchsten Dichte heute verbotener Stoffe.

Nein. Verbote betreffen nur rund 83 Stoffe und Stoffgruppen EU-weit. Für die meisten Chemikalien in Bauprodukten existiert weder ein Verbot noch ein Grenzwert, häufig schlicht mangels Forschung.

Ein Verbot allein begründet keine Rückbaupflicht. Pflichten entstehen aber bei Arbeiten am belasteten Bauteil, dann gelten Gefahrstoffverordnung und die einschlägigen technischen Regeln. Verantwortlich bist als Bauherr:in du, auch wenn du an Fachfirmen vergibst.

Ein Verbot untersagt die Verwendung vollständig. Ein Grenzwert legt einen rechtlich verbindlichen Höchstwert fest. Ein Richtwert ist eine fachliche Orientierung ohne rechtliche Bindung, etwa vom Umweltbundesamt oder aus dem SBM-2024.


Dipl. Ing. Ester Karl
Dipl. Ing. Ester Karl

Bauingenieurin, Baubiologin (IBN), baubiologische Messtechnikerin (IBN) für Schimmel und Schadstoffe in Innenräumen

Artikel: 21